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Steuern in der Kindertagespflege 2026 – Was Sie wissen müssen

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Kindertagespflegepersonen arbeiten selbständig – und damit gelten für sie andere steuerliche Regeln als für Angestellte. Welche Einnahmen müssen versteuert werden? Was kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden? Und was ändert sich 2026? Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick über die steuerlichen Grundlagen für Tagesmütter und Tagesväter.


Eine Kindertagespflegeperson prüft ihre Steuerunterlagen am Küchentisch.

Sind Einnahmen aus der Kindertagespflege steuerpflichtig?

Ja – grundsätzlich schon. Wer als Kindertagespflegeperson tätig ist, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG. Das bedeutet: Die Einnahmen, die Sie vom Jugendamt (laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII) und direkt von den Eltern erhalten, unterliegen der Einkommensteuer.

Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt davon ab, ob Ihre Einkünfte (Einnahmen minus Betriebsausgaben) den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen darunter, fällt keine Einkommensteuer an.


Der Grundfreibetrag 2026 – Ab wann wird Einkommensteuer fällig?

Der steuerliche Grundfreibetrag legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Für das Steuerjahr 2025 beträgt er 12.084 Euro. Für 2026 ist eine weitere Anhebung vorgesehen; die genaue Höhe richtet sich nach der aktuellen Gesetzgebung. Informieren Sie sich beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) oder bei Ihrer Steuerberatung über den aktuellen Stand.

Wichtig: Der Grundfreibetrag gilt für das gesamte zu versteuernde Einkommen – also das, was nach Abzug aller Betriebsausgaben und Sonderausgaben übrig bleibt. Wer ausschließlich aus der Kindertagespflege Einnahmen erzielt und diese durch Betriebsausgaben entsprechend mindern kann, bleibt oft vollständig steuerfrei.


Die Betriebsausgabenpauschale für Kindertagespflegepersonen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine vereinfachte Methode veröffentlicht, mit der Kindertagespflegepersonen ihre Betriebsausgaben pauschal geltend machen können – ohne jeden Beleg einzeln einzureichen. Diese sogenannte Betriebsausgabenpauschale berechnet sich nach der Formel:

  • 7,50 Euro je Betreuungsstunde und Betreuungskind

Bei einer Vollzeitbetreuung von 40 Stunden pro Woche ergibt das rund 300 Euro pro Monat und Kind. Für die jährliche Steuererklärung multiplizieren Sie diesen Betrag mit der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsmonate und der Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder.

Beispiel: Sie betreuen 4 Kinder das ganze Jahr (12 Monate) in Vollzeit: 4 × 300 € × 12 = 14.400 Euro Betriebsausgabenpauschale pro Jahr.

Die Pauschale umfasst typische laufende Kosten wie Lebensmittel, Spielmaterial, Hygieneartikel, anteilige Raumkosten und Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit.


Tatsächliche Betriebsausgaben – wann lohnt sich die Einzelabrechnung?

Alternativ zur Pauschale können Sie Ihre tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben belegen und einzeln in der Steuererklärung angeben. Das lohnt sich, wenn Ihre realen Kosten die Pauschale deutlich übersteigen – zum Beispiel durch:

  • Umbaumaßnahmen oder besondere Ausstattung der Betreuungsräume
  • Anschaffung größerer Spielgeräte oder Möbel
  • Kosten für Fortbildungen (Kursgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungen)
  • Fachliteratur und Fachzeitschriften zur Kindertagespflege
  • Anteilige Miet- und Nebenkosten, wenn ein Raum ausschließlich für die Betreuung genutzt wird
  • Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Bundesverband für Kindertagespflege)

Wichtig: Entweder die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten – eine Kombination aus beidem ist nicht zulässig. Sammeln Sie daher das ganze Jahr über alle Belege, um am Jahresende die günstigere Methode wählen zu können.


Geordneter Ordner mit Belegen und Taschenrechner – Betriebsausgaben dokumentieren leicht gemacht.

Umsatzsteuer: Sind Kindertagespflegepersonen umsatzsteuerpflichtig?

In der Praxis sind die meisten Kindertagespflegepersonen von der Umsatzsteuer befreit – aus einem von zwei Gründen:

  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Wer im Vorjahr weniger als 25.000 Euro Umsatz erzielt hat (Grenze seit 2025, zuvor 22.000 Euro), kann als Kleinunternehmer auf die Umsatzsteuer verzichten. In diesem Fall werden auf Rechnungen keine 19 % oder 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen – und es müssen auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden.
  • Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG: Bestimmte soziale Einrichtungen und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Ob Sie persönlich darunter fallen, hängt von der Anerkennung durch Ihr Jugendamt ab.

Die meisten Tagesmütter und Tagesväter nutzen die Kleinunternehmerregelung. Prüfen Sie Ihren Jahresumsatz – liegt er über 25.000 Euro, wäre eine Umsatzsteuerpflicht möglich und sollte mit einer Steuerberatung besprochen werden.


Die Steuererklärung: Was müssen Tagesmütter einreichen?

Als selbständige Kindertagespflegeperson sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese umfasst:

  • Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit): Hier tragen Sie Ihre Einnahmen und Betriebsausgaben ein. Das Ergebnis ist der steuerlich relevante Gewinn.
  • Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung): Selbständige sind seit 2017 verpflichtet, die Anlage EÜR gemeinsam mit der Steuererklärung einzureichen – unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Sie stellt Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüber und ermittelt den steuerlichen Gewinn.
  • Anlage Vorsorgeaufwand: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden und reduzieren das zu versteuernde Einkommen.

Abgabefrist: Ohne Steuerberater gilt normalerweise der 31. Juli des Folgejahres als Stichtag. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Für das Steuerjahr 2025 (Erklärung 2026) gilt: 31. Juli 2026 ohne Steuerberater.


Sozialversicherungsbeiträge und steuerliche Auswirkungen

Selbständige Kindertagespflegepersonen sind nicht automatisch sozialversichert. Je nach persönlicher Situation sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung oder als hauptberuflich Selbständige eigenständig versichert.

Steuerlich relevant ist: Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden (sogenannte Basisabsicherung). Rentenversicherungsbeiträge sind ebenfalls teilweise absetzbar. Diese Abzüge können Ihr zu versteuerndes Einkommen erheblich senken – gerade wenn Sie sich freiwillig gesetzlich versichern.

Einige Jugendämter erstatten Teile der Sozialversicherungsbeiträge als Bestandteil der laufenden Geldleistung. Dieser Erstattungsanteil ist als Einnahme zu erfassen, die entsprechenden tatsächlichen Beiträge aber auch als Sonderausgabe absetzbar – per Saldo ergibt sich meist keine steuerliche Mehrbelastung.


Häufige Fehler bei der Steuererklärung als Tagesmutter

  • Keine Belege gesammelt: Wer am Jahresende auf die tatsächlichen Ausgaben umsteigen möchte, aber keine Belege hat, ist auf die Pauschale angewiesen – auch wenn die echten Kosten höher wären.
  • Falsche Einordnung der Einnahmen: Die Einnahmen aus der Kindertagespflege gehören in die Anlage S (freiberuflich/selbständig), nicht in die Anlage G (gewerblich).
  • Fortbildungskosten vergessen: Erste-Hilfe-Kurse, Fachtage und Qualifizierungsmaßnahmen sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.
  • Kleinunternehmergrenze nicht im Blick: Wenn die Einnahmen wachsen (z. B. durch eine vierte Betreuungsstelle), kann die Umsatzsteuergrenze überschritten werden.
  • Kein Steuerberater trotz unklarer Situation: Bei Sonderfällen – Haus-/Wohnungsumbau, Fahrzeugnutzung für die Tätigkeit, Betrieb in gemieteten Räumen – lohnt sich professionelle Beratung fast immer.

Fazit: Steuern in der Kindertagespflege sind beherrschbar

Die steuerliche Situation von Kindertagespflegepersonen ist weniger komplex als oft befürchtet. Mit der Betriebsausgabenpauschale, der Kleinunternehmerregelung und den Abzügen für Sozialversicherungsbeiträge stehen praktische Instrumente zur Verfügung, die den Aufwand in Grenzen halten. Wichtig ist, das ganze Jahr über Belege zu sammeln, die Grundfreibetrags- und Umsatzsteuergrenzen im Blick zu behalten und bei Unklarheiten frühzeitig eine Steuerberatung aufzusuchen.

Tipp: Viele Berufsverbände für Kindertagespflege bieten Mitgliedern vergünstigte Steuertipps oder Beratungskontakte an. Wer außerdem eine professionelle Webseite für die Kindertagespflege betreibt, kann auch diese Kosten (Domain, Hosting) als Betriebsausgabe geltend machen.


Quellen und weiterführende Informationen


Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine professionelle steuerliche Beratung. Steuerliche Regelungen können sich jährlich ändern. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

Die Bilder in diesem Artikel wurden mit Hilfe von KI-Tools erstellt.


Tags: Steuern, Kindertagespflege, 2026, Betriebsausgaben, Einkommensteuer, Kleinunternehmer, Steuererklärung




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